Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch GesbR genannt, wird als gemeinsames Dach bezeichnet und umfasst mindestens zwei Unternehmen.

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Was ist die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)?

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, auch GesbR genannt, wird als gemeinsames Dach bezeichnet und umfasst mindestens zwei Unternehmen. Dabei werden Geld bzw. geldwerte Leistungen oder Arbeitskraft zu einem gemeinsamen Nutzen zusammengefasst. Im Gegensatz zu allen anderen Unternehmensformen unterscheidet sich die GesbR darin, dass sie keine Rechtspersönlichkeit hat. Damit hat sie insbesondere keine Gewerberechtsfähigkeit und kann nichts ins Firmenbuch eingetragen werden.

Die Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht – hier besitzt auch die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Rechtspersönlichkeit.

Gründung einer GesbR

Wenn du eine GesbR gründen möchtest, ist ein Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern erforderlich. Vom Gesetz her ist der Gesellschaftsvertrag an keine Form gebunden – er darf daher auch mündlich abgeschlossen werden. Es wird jedoch die Schriftform empfohlen, du musst allerdings keinen Notar oder Rechtsanwalt mit einbeziehen. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt sein. Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.

Geschäftsführung/Vertretung

Nach dem Gesetz ist jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Eine beschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern.

Steuern

Die GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer entrichtet die Gesellschaft.

Vorteile:

  • rasche, einfache Gründung – keine Formvorschriften beim Vertrag
  • keine Eintragung ins Firmenbuch
  • einfache Form für Arbeitsgemeinschaften

Nachteile:

  • keine Rechtspersönlichkeit und damit
  • keine Gewerberechtsfähigkeit (jeder Gesellschafter braucht einen/mehrere Gewerbescheine)
  • keine Firma
  • persönliche, unbeschränkte, solidarische Haftung

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