Was ist eine Forderung?
Eine Forderung ist der Anspruch eines Unternehmers (Gläubiger) gegenüber seinen Lieferanten oder Kunden (Schuldner) in Form von Geld, Sachgütern oder Dienstleistungen. Das Gegenteil einer Forderung ist die Verbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeiten.
Merkmal einer Forderung:
In der Buchhaltung bestehen Forderungen in erster Linie aus finanziellen Ansprüchen, also Geldleistungen. Ausschlaggebend für die Entstehung einer Forderung ist der Zeitfaktor.Eine Forderung entsteht nur dann, wenn die Leistung erbracht wird, beispielsweise eine Warenlieferung - die Gegenleistung aber nicht sofort erfolgt, beispielsweise die Begleichung des Betrags per Nachnahme.Beispiel für die Entstehung einer Forderung:Dein Unternehmen, die Maierhofer GmbH liefert am 1. September 2024 Waren im Wert von 20.000 € an deine Tochtergesellschaft, die Mayer GmbH.Bezahlt wird die Rechnung von der Mayer GmbH jedoch erst am 15. September 2024. Die Maierhofer GmbH hält dadurch bis zum 15. September eine Forderung gegenüber der Mayer GmbH.
Forderungen in der Bilanz:
In der Bilanz musst du die Forderungen auf der Aktivkonto Seite unter dem Posten Umlaufvermögen als „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ aufführen. Sie gliedern sich nach §224 UGB in folgende Bestandteile:Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Entstehen Forderungen aus Lieferungen (beispielsweise im Onlinehandel) oder Dienstleistungen (z.B. bei Sicherheitsfirmen) gegenüber Kunden, werden diese als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bezeichnet.
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen: Forderungen gegen verbundene Unternehmen entstehen aus Geschäftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften.
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht: Diese Forderungen entstehen aus Ansprüchen gegenüber Unternehmen, gegenüber dem das betreffende Unternehmen Anteile hält, z.B. als Komplementär bei einer GmbH.
- Sonstige Vermögensgegenstände: Dieser Posten versammelt alle Vermögensgegenstände, die nicht unter eine der vorangehenden Rubriken fällt, beispielsweise Forderungen gegenüber dem Finanzamt, Kautionen oder Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter.
Der Posten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ in der Bilanz:
Die Bewertung von Forderungen
Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) finden sich genaue Vorschriften zu Ansatz und Bewertung von Forderungen:
- Grundsatz der Einzelbewertung: Wie auch bei allen anderen Posten des Betriebsvermögens gilt für Forderungen der Grundsatz der Einzelbewertung. Das bedeutet, dass jede Forderung untersucht und etwaige Verluste individuell und kundenspezifisch beurteilt werden müssen. Zu unterscheiden sind einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen.
- Vorsichtsprinzip: Einer der wichtigsten Grundsätze in der Bewertung von Forderungen ist das Vorsichtsprinzip. Danach ist es Unternehmern untersagt, überhöhte Wertansätze für Vermögensposten wie Forderungen anzusetzen.
- Niederstwertprinzip: Forderungen müssen nach dem Niederstwertprinzip grundsätzlich mit dem niedrigsten Wert angesetzt werden.
Alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen müssen zum Ende des Geschäftsjahres bewertet werden. Das wird nach dem sogenannten Bonitätsprinzip vorgenommen und zwar nach den folgenden Kategorien:a) Voll einbringliche Forderungen:Hierbei handelt es sich um Forderungen, bei denen mit einem vollständigen Zahlungseingang gerechnet wird. Daher müssen diese Forderungen mit dem gesamten Bruttobetrag (Nennbetrag) angesetzt werden.b) Zweifelhafte Forderungen:Bei diesen Forderungen ist unsicher, ob die Zahlung zum Jahresende eingeht. So kann der Schuldner beispielsweise insolvent geworden sein oder er begleicht trotz mehrerer Mahnungen den Betrag nicht. Diese Forderungen werden dann auf ein separates Konto „Zweifelhafte Forderungen“ gebucht, damit ein besserer Überblick entsteht.
c) Uneinbringliche Forderungen:
Wenn am Jahresende damit gerechnet werden kann, dass die Forderung nicht mehr beglichen wird, dann gilt sie als uneinbringliche Forderung. Als Beispiel kann hier eine fehlgeschlagene Zwangsvollstreckung genannt werden. Diese Forderungen können vollständig abgeschrieben werden. Im Rahmen einer Umsatzsteuerkorrektur kann außerdem die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden.