Worum handelt es sich bei Reverse Charge?
Reverse Charge bedeutet die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger. Normalerweise zahlt das Unternehmen, also der Leistungserbringer die Umsatzsteuer. Bei Reverse Charge wird jedoch die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übertragen.
Vorsteuer und Vorsteuerabzug
Um das Reverse Charge Verfahren verstehen zu können, musst du dich mit den Begriffen der Vorsteuer, als auch des Vorsteuerabzugs auseinandersetzen.Die Vorsteuer ist die Steuer, die du als Unternehmen bezahlst, wenn du von anderen Unternehmen Dienstleistungen in Anspruch nimmst oder Waren einkaufst.Grundsätzlich ist jedes Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer, die ein Unternehmen beim Einkauf bezahlt hat, wird von der Umsatzsteuer, die man als Unternehmen bezahlen muss, abgezogen. Bei Kleinunternehmer gibt es keinen Vorsteuerabzug, da diese keine Umsatzsteuer bezahlen (unecht steuerbefreit).Erfahre in unserem Lexikonbeitrag über Vorsteuer und Vorsteuerabzug mehr!
Das Reverse Charge Verfahren
Wie wir gelernt haben, zahlt normalerweise der Leistungserbringer die Umsatzsteuer. Nicht aber bei Auslandsverkäufen, hier zahlt der Leistungsempfänger, um der Bürokratie mit ausländischen Behörden aus dem Weg zu gehen und um Steuerbetrug zu minimieren. Der Leistungserbringer erstellt eine Rechnung, die keine Steuersätze beinhaltet und bemerkt, dass es sich um eine Rechnung mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft handelt. Der Leistungserbringer muss bei der Bundeszentrale für Steuern die Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers kontrollieren und diese gemeinsam mit der eigenen auf der Rechnung erwähnen. Wichtig ist, dass beide Parteien Unternehmen sein müssen.Sehen wir uns das Reverse Charge Verfahren in einem Beispiel näher an:Nehmen wir an, dass das Unternehmen X seinen Sitz in Deutschland hat und für einen Kunden in Österreich ein Produkt herstellt. In Deutschland beträgt die Umsatzsteuer 19% hierfür. Wird das Produkt an den Kunden in Österreich verkauft, ist es wichtig, dass keine Umsatzsteuer verlangt wird. Der Kunde – das Unternehmen Y mit Sitz in Österreich, muss nämlich selbst dafür sorgen, dass die Umsatzsteuer in Österreich erhoben wird. Auf der Rechnung müssen die beiden Steuernummern der beiden Unternehmen X und Y angeführt sein. Außerdem muss auf der Rechnung ersichtlich sein, dass das österreichische Unternehmen nur den Nettobetrag für die Ware bezahlt hat bzw. zu bezahlen hat. Das Unternehmen Y muss dann diese Steuer selbstständig an das Finanzamt in Österreich abführen.
Steuerverbuchung
Wichtig ist, dass alle wichtigen Details des Reverse-Charge-Verfahrens in der Rechnung aufgeführt sind und alle anderen Merkmale einer Rechnung stimmen.
- Hinweis, dass es sich um eine Reverse-Charge handelt.
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer beider Parteien.
- Keine Steuersätze, da es sonst zur Steuerzahlung kommen würde.