Was ist das Umlaufvermögen?
Jedes Unternehmen besitzt ein Gesamtvermögen. Es setzt sich aus zwei Beständen zusammen – ein Umlaufvermögen und ein Anlagevermögen. Umlaufvermögen ist eine Sammelbezeichnung aller Vermögensgegenstände im Betrieb, die nur kurz dem Geschäftsbetrieb dienen. Diese Gegenstände sind keine Posten der Rechnungsabgrenzung!Zum Umlaufvermögen gehören:
- Vorräte
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- Wertpapiere
- Schecks
- Kassenbestände
- Bundesbankguthaben
- Guthaben bei Kreditinstituten
- Wertpapiere (gehören nur zum Umlaufvermögen wenn sie zur Veräußerung oder als kurzfristige Liquiditätsreserve bestimmt sind)
Das Anlagevermögen, dient im Gegensatz zum Umlaufvermögen, dauernd dem Geschäftsbetrieb. Unter Anlagevermögen fallen (u.a. Sachanlagen, Büromaterial, Autos und Maschinen), nicht materielles Vermögen (u.a. Fortbildungen, Lizenzen und z.B. auch ein Patent) und Finanzanlagen (u.a. Aktien, Anleihen und finanzielle Instrumente, wie z. B. Optionen oder Effekte).Da das Anlagevermögens klar definiert ist und das Umlaufvermögen nicht, kannst du alles was nicht zum Anlagevermögen zählt zum Umlaufvermögen zählen.In der BilanzDas Anlagevermögen kommt zuerst in der Auflistung der Aktiva und steht auf der linken Seite ganz oben in dieser eben genannten Auflistung. Darunter wird das Umlaufvermögen aufgezählt und sie bilden so die zwei wichtigsten Vermögensgegenstände der Bilanz.Verschiedene Prinzipien
- a) Gemildertes Niederstwertprinzip: „Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorkommen.“
- b) Strenges Niederstwertprinzip: „Von drei möglichen Wertansätzen, den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, dem Börsen- oder Marktpreis und dem am Abschlussstichtag beizulegenden Wert ist bei den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens stets der niedrigste Wert anzusetzen. Dieser Grundsatz der Aufwandsantizipation gilt analog bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und führt hier zu einem Höchstwertprinzip.“
- „Das Niederstwertprinzip gilt grundsätzlich auch steuerrechtlich, sofern nicht die Ermittlung des Teilwertszu Abweichungen führt.“
- „Zweck des Niederstwertprinzips: Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (Gläubigerschutz) bei der Bewertung.“
- „Die Bewertung nach dem Niederstwertprinzip hat zur Folge, dass im Gegensatz zu nicht realisierten Gewinnen nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden.“